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Veräußerungspreis bei Einbringung von GmbH-Anteilen in eine andere GmbH; Halbabzugsverbot bei Verlust nach § 17 EStG
(1) Bei Einbringung von Gesellschaftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft entspricht der vom Einbringenden erzielte Veräußerungspreis grundsätzlich dem Wert, den die aufnehmende Kapitalgesellschaft für die eingebrachten Anteile ansetzt. (2) Werden bei der Anteilsveräußerung i. S. von § 17 EStG veräußerungsbedingte Einnahmen (Veräußerungspreis) erzielt, sind Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG) und Halbabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) auch im Verlustfall anzuwenden. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten (Bezug: § 17 Abs. 1, 2, 4, § 3 Nr. 40 Satz 1, § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002).
Der BFH hält damit in beiden Streitfragen an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.