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StuB 9/2012 S. 376

Rückforderung eines Eingliederungs- zuschusses ist keine Masseverbindlichkeit

Die Verpflichtung zur Rückzahlung eines Eingliederungszuschusses (§§ 217, 221 SGB III) ist in der Insolvenz des Leistungsempfängers keine vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeit, wenn der Insolvenzverwalter das geförderte Arbeitsverhältnis später kündigt. Es handelt sich dabei nicht um eine Verbindlichkeit, die durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet wurde (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO), weil der Masse durch die vorgenommenen Handlungen des Insolvenzverwalters keine Gegenleistung zugeflossen ist. Auch eine ungerechtfertigte Bereicherung der Masse (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO) scheidet aus. Dies galt auch im Streitfall, denn die Vermögensverschiebung zwischen der beklagten Bundesanstalt für Arbeit und dem Leistungsempfänger hatte bereits mit der Auszahlung des Eingliederungszuschusses und ...