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Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Nach dem NWB LAAAE-06824 ist die Verpflichtung des Unternehmers, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem FA grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG), verfassungsgemäß. Seit dem müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem FA elektronisch übermittelt werden. Auf Antrag kann das FA zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten; in diesem Falle muss zumindest fristgerecht eine Papiererklärung eingereicht werden (§ 18 Abs. 1 Satz 2 UStG). Das FA muss dem Antrag entsprechen, wenn die elektronische Übermittlung für den Unternehmer
wirtschaftlich oder
persönlich
unzumutbar (vgl. auch § 150 Abs. 8 Satz 1 AO) ist, etwa weil die Schaffung der technischen Voraussetzungen nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.