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BMF 12.04.2012 IV B 5 - S 1301 USA/09/10001, IWB 9/2012 S. 309

USA | Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen; Pensionsfonds i. S. des Art. 10 Abs. 11 DBA USA

Auf der Grundlage des Art. 25 Abs. 3 DBA USA ist mit der zuständigen amerikanischen Finanzbehörde am eine Vereinbarung zur Beseitigung von Zweifeln bei der Anwendung des Art. 10 Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 11 DBA USA getroffen worden. Nach Art. 10 Abs. 11 DBA USA umfasst der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Pensionsfonds”auch Personen, die zugunsten einer oder mehrerer Pensionsfonds Einkünfte erzielen. Die Vereinbarung stellt klar, dass zu diesen Personen auf deutscher Seite sowohl Einrichtungen gehören, die Vermögen verwalten, die ausschließlich zur Erfüllung von Pensionsverpflichtungen verwendet werden dürfen, selbst wenn das Vermögen nach § 39 Abs. 2 AO steuerlich einer anderen Person zuzurechnen ist, als auch Spezialsondervermögen im Sinne des Investmentgesetzes, die ausschließlich zu dem Zweck errichtet worden sind, Vermögenswerte eines Pensionsfonds zu verwalten.