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FG Köln 04.12.2002 11 K 2966/00, IWB 11/2003

Einkommensteuer; | doppelte Haushaltsführung bei Berufstätigkeit in Großbritannien

(1) Die in Deutschland wohnende und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielende Klin., die nach der Eheschließung bei ihrem in England berufstätigen und dort wohnenden englischen Ehemann ihren Familienwohnsitz nimmt, begründet eine doppelte Haushaltsführung. (2) Die doppelte Haushaltsführung der Klin. ist unter verfassungskonformer Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG (1998) als beruflich veranlasst anzuerkennen (vgl. , BStBl II 1990, S. 321). (3) Die in England vom Ehemann ausgeübte Berufstätigkeit ist der Berufsausübung der Klin. in Deutschland gleichzuachten. Die Versagung der Anerkennung der doppelten Haushaltsführung wegen Nichtbeachtung der Berufstätigkeit in England bedeutet eine nach EU-Recht verbotene (mittelbare) Diskriminierung, da das Grundrecht der Arbeitnehmerfreizügigkeit in... BStBl II 1976, S. 654BStBl II 1983, S. 306