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Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand im Wandel
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB RAAAE-08805 Mit Urteil vom 10. 11. 2011 - V R 41/10 NWB DAAAE-02343 hat der BFH entschieden, dass nachhaltig und gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentlichen Hand der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese Tätigkeiten auf zivilrechtlicher Grundlage oder – im Wettbewerb zu Privaten – auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt werden.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in
[i]Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer BgA unternehmerisch tätigDie juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig und damit Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG). Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören jedoch gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG nicht sog. Hoheitsbetriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen.
Umsatzsteuerpflicht bei der Überlassung von Parkraum
[i]BFH, Urteil vom 1. 12. 2011 - V R 1/11 NWB XAAAE-01830 Eine Gemeinde, die Stellplätze auf hoheitlicher Grundlage gegen Entgelt überlässt, handelt als Unternehmer und erbringt somit steuerpflichtige Leistungen, wenn ihr Tätigwerden zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Eine derartige Wettbewerbsverzerrung sieht der BFH auch...