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BGH 02.03.2012 V ZR 159/11, NWB 19/2012 S. 1577

Grundstücksrecht | Index zur Anpassung des Erbbauzinses lässt sonstige vertragliche Voraussetzungen unberührt

Enthält ein Erbbaurechtsbestellungsvertrag einen für die Anpassung des Erbbauzinses vereinbarten Lebenshaltungskostenindex, der nicht mehr festgestellt wird (hier: Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen), ist die dadurch entstandene Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Die fortgefallene Bemessungsgrundlage ist durch diejenige zu ersetzen, die dem weggefallenen Index am nächsten kommt. Das ist bei dem genannten Index nach allgemeiner Auffassung der Verbraucherpreisindex (VPI). Allerdings bleiben auch nach Anwendung des neuen Indexes die im Vertrag vereinbarten Anpassungsvoraussetzungen maßgeblich. Dazu gehörte im Streitfall die Regelung, dass die Anpassung des Erbbauzinses nur bei einer wesentlichen Änderung d...