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Allgemeines; | vorläufige Steuerfestsetzung und außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
Das - zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO) und zum Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) Stellung genommen. In Fällen des § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG kann nach Maßgabe des (BStBl I, S. 594) in anhängigen Rechtsbehelfsverfahren auf Antrag des Stpfl. Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.