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Wirtschaftsrecht; | Rechte, die mit der vom Vereinigten Königreich gehaltenen Sonderaktie der BAA plc verbunden sind
Der EuGH hat in der Rs. C-98/01 mit Urt. v. wie folgt entschieden: (1) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 EG verstoßen, dass es die den Erwerb von Stimmrechtsaktien der BAA plc beschränkenden Vorschriften und das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Veräußerung des Vermögens dieser Gesellschaft, der Kontrolle ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Abwicklung beibehalten hat. (2) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.