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KSR Nr. 5 vom Seite 8

Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft

Buchwertfortführung auch bei vorheriger Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage

Lars Micker

Der Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UmwStG steht weder § 42 AO noch die Rechtsfigur des Gesamtplans entgegen, wenn vor der Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs unter Aufdeckung der stillen Reserven veräußert wird und die Veräußerung auf Dauer angelegt ist. Für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs im Rahmen des § 24 Abs. 1 UmwStG darstellt, ist bei Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge der Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung maßgeblich.

Einbringung einer Sachgesamtheit nach § 24 UmwStG

Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht, hat die aufnehmende Personengesellschaft nach § 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz (einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter) mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Hierbei kommt es zur Aufdeckung der stillen Reserven des eingebrachten Betriebsvermögens, da § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG den Wertansatz als Veräußerungspreis des Einbringenden fingiert. Abweichend hiervon regelt § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG, dass das übernommende Betriebsvermögen auf Antrag der aufnehmenden Gesellschaft auch mit dem Buch- oder ei...