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Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab 2012
Neues BMF-Schreiben regelt Einzelheiten
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BGBl 2011 I S. 2131) wurde die ertragsteuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 vereinheitlicht und vereinfacht. Das BMF hat sich zur Anwendung der Neuregelung geäußert.
Hintergrund
Die in § 9c EStG zusammengeführten Regelungen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4 000 € je Kind sind – unter Verringerung der Anspruchsvoraussetzungen – mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 in den neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG übernommen worden. Die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt. Auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern, wie Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, kommt es nicht mehr an.
Deshalb können Betreuungskosten für Kinder i. S. des § 32 Abs. 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres berücksichtigt werden. Darüber hinaus können solche Aufwendungen für Kinder berücksichtigt werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Das gilt auch für...