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BBK Nr. 9 vom Seite 389

Risikoberichterstattung

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 402Die Risikoberichterstattung nach § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB soll den Adressaten des Lageberichts verlässliche Informationen zur Beurteilung möglicher Risiken, aber auch Chancen vermitteln. Bei einer unvollständigen oder sogar falschen Risikoberichterstattung im Lagebericht drohen Schadensersatzansprüche.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Umfang der Berichtspflicht

[i]Kriterium der WesentlichkeitIm Lagebericht ist nur über solche Chancen und Risiken zu berichten, die einen wesentlichen Einfluss auf die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens haben können. Dazu gehören insbesondere bestandsgefährdende Risiken sowie Risiken, die sich nachhaltig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirken können. Eine Berichterstattung über unwesentliche Chancen und Risiken ist im Interesse der Berichtsadressaten nicht praktikabel und auch nicht statthaft.

[i]Eintrittswahrscheinlichkeit löst Berichtspflicht ausUmstritten ist, über welchen Zeitraum sich zukunftsorientierte Angaben im Lagebericht erstrecken müssen. Unabhängig vom Zeitmoment orientiert sich die Risikoberichterstattung vornehmlich an dem Kriterium der „voraussichtlichen Eintrittswahrscheinlichkeit”, d. h. der Konkretisierung bzw. Greifbarkeit eines Risikos.

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