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Doppelbesteuerung; | zum Betrieb von Seeschiffen i. S. des Art. 8 Abs. 1 DBA-Schweiz
(1) Die Mitreeder einer inländ. Reederei, für die eine Schweizer AG zum Vertragsreeder bestellt worden war, unterliegen der inländ. Besteuerung nicht uneingeschränkt, sondern mit dem Progressionsvorbehalt, wenn das Schiff nicht für die Reederei fertig gestellt wird. (2) Der Begriff ”Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen” ist mangels Definition im DBA i. S. des inländ. Steuerrechts auszulegen, das den Begriff in § 34c EStG verwendet. Gem. Art. 8 Abs. 1 und Abs. 5 DBA-Schweiz sind nur die Einkünfte deutscher Gesellschafter der deutschen (Anrechnungs-)Besteuerung unterworfen, die zum einen durch eine bestimmte qualifizierte Betätigung - den internationalen Verkehr - und zum anderen durch ein bestimmtes qualifiziertes Objekt, mit dem diese Betätigung ausgeübt wird - ein Seeschiff - gekennzeichnet sind, und die damit in unmittelbarem Zus... BStBl II 1984, S. 155