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Wirtschaftsrecht; | Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats
Der EuGH hat in der Rs. C-478/01 mit Urt. v. wie folgt entschieden: (1) In Ansehung der Verpflichtung für Patentanwälte, bei Erbringung von Dienstleistungen eine Zustellungsanschrift bei einem zugelassenen Bevollmächtigten zu haben, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die luxemburgische Regierung keine Auskunft über die genauen Anwendungsvoraussetzungen des Art. 85 Abs. 2 des Gesetzes v. zur Änderung der Regelung für Erfindungspatente sowie der Art. 19 und 20 des Gesetzes v. zur Regelung des Zugangs zu handwerklichen, kaufmännischen, industriellen und bestimmten freien Berufen erteilt hat, hat das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 49 bzw. 10 EG verstoßen. (2) Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.