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Bilanzierung | Behandlung risikobehafteter Provisionserlöse eines Versicherungsmaklers
Mit Urteil vom hat das FG Münster entschieden, dass Provisionen eines Versicherungsmaklers, für die das Risiko einer Stornohaftung besteht, nicht als Einnahme zu erfassen sind. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind jedoch als unfertige Leistungen gewinnerhöhend zu aktivieren. Die Klägerin erhielt für die Vermittlung von Versicherungen Provisionen von einer Versicherungsgesellschaft. Nach den Vereinbarungen waren die Provisionszahlungen zurückzuzahlen, soweit innerhalb von fünf Jahren Leistungsstörungen der Versicherungsverträge eintreten sollten. In ihren Bilanzen bildete die Klägerin hinsichtlich der stornobehafteten Beträge gewinnmindernde Rückstellungen. Diese erkannte das beklagte Finanzamt nicht an, da die erhöhte Stornogefahr nicht nachgewiesen sei. Im Klageverfahren machte die ...