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Einkommensteuer/Körperschaftsteuer; | unbeschränkte Stpfl. wg. Verlegung von Wohnsitz- und Geschäftsleitungsort ins Inland
(1) Ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland wegen inländ. Geschäftsleitung unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, so geht ihre unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht der evt. Zurechnung ihrer Einkünfte beim inländ. Gesellschafter wegen missbräuchlicher Zwischenschaltung (§ 42 AO 1977) vor. (2) Übt ein für eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts nichtselbständig tätiger Stpfl. seine gesamte Tätigkeit im Inland aus, so kommt eine Anrechnung der in Luxemburg erhobenen Lohnsteuer nach § 34c Abs. 1 EStG nicht in Betracht, da der Stpfl. keine ausländ. Einkünfte i. S. des § 34d Nr. 5 EStG erzielt (Leitsätze nicht amtlich, , HFR 2003, S. 49). • Hinweis: Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Kl. im Rahmen seiner Tätigkeit für die X-AG, eine Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg, seinen Wohnsitz in das...