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Anfechtung der Insolvenzverwaltervergütung
Insolvenzrechtlich anfechtbar ist u. a. eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger Befriedigung gewährt hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO, kongruente Deckung). Darunter kann auch die Vereinnahmung der Vergütung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter in einem nicht zur Eröffnung gelangten Verfahren fallen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein Verfahren tatsächlich eröffnet wird. Alle Voraussetzungen der genannten Norm lagen im entschiedenen Ausgangsfall vor: Die objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) lag in der Entnahme des Geldes vom Anderkonto und der Überführung in das Eigenvermögen des beklagten früheren Verwalters. Sie kann nicht mit dem Argument ...