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Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke als Verwaltungsvermögen
Fälle der Betriebsaufspaltung
§ 13b Abs. 1 ErbStG definiert das grds. begünstigte Vermögen. Steuerbefreiungen hierfür kommen aber nur dann in Betracht, wenn dieses Vermögen nicht zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht, § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG. Zum Verwaltungsvermögen gehören u. a. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG. Die Regelung sieht Ausnahmen und auch sog. Rückausnahmen vor. Wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte, oder als Gesellschafter einer Gesellschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG den Vermögensgegenstand der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hatte, und diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergegangen ist, handelt es sich nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a ErbStG nicht um Verwaltungsvermögen, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit diesen Ausnahme- und Rückausnahmeregelungen. Dabei werden die ertragsteuerlichen Besonderheiten herausgestellt. Zahlreiche Beispielsfälle verdeutlichen die erforderlich...