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Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts
Teil IV
Teil IV schließt die Beitragsreihe „Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts” ab und beleuchtet die Steuerberechnung sowie die Durchführung der Besteuerung.
VII. Steuerberechnung und Durchführung der Besteuerung
1. Steuerklassen und Freibeträge
V schenkt T und deren Ehemann ein Grundstück.
T = Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 I Nr. 2 ErbStG), Freibetrag 400 000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), kein § 17 ErbStG möglich, da Schenkung unter Lebenden.
Ehemann = Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 II Nr. 5 ErbStG), Freibetrag 20 000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG), kein § 17 ErbStG möglich, da Schenkung unter Lebenden und nichtbegünstigter Personenkreis.
S stirbt, Erbe ist seine Mutter M.
M = Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 I Nr. 4 ErbStG), Freibetrag 100 000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), kein § 17 ErbStG möglich, da nichtbegünstigter Personenkreis.
S beschenkt M.
M = Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 II Nr. 1 ErbStG), Freibetrag 20 000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG), kein § 17 ErbStG möglich, da Schenkung unter Lebenden und nichtbegünstigter Personenkreis.
Großmutter stirbt, Erbe ist der Enkel (Sohn von V).
Enkel = Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 I Nr. 3 ErbStG), Freibetrag 400 000 €, wenn V tot (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), § 17 Abs. 2 ErbStG nicht möglich...