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NWB BB 5/2012 S. 134

Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen

Bis zum Veranlagungsjahr 2010 waren nur Unternehmen verpflichtet, ihre Anmeldung zur Umsatzsteuer und Lohnsteuer elektronisch zu übermitteln. Bereits für das Veranlagungsjahr 2011 müssen wesentlich mehr Steuerpflichtige eine elektronische Steuererklärung abgeben.

Diese Pflicht betreffend die Einkommensteuererklärung gilt nun für alle Steuerpflichtigen, die Gewinneinkünfte erzielen, also Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbständig Tätige. Die Pflicht gilt für Unternehmer und Körperschaften (wie z. B. eine GmbH oder AG) hinsichtlich der Jahreserklärung zur Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.

Praxishinweis

Im Gegensatz zur elektronischen Einkommensteuererklärung müssen alle Steuererklärungen der Unternehmer und Körperschaften mit einer elektron...