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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 07 | Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug für Holdinggesellschaften aus Gemeinkosten

Der BFH hat aktuell entschieden, dass eine Holdinggesellschaft, deren Hauptzweck das Halten von Beteiligungen ist und die entgeltliche Leistungen nur als Nebenzweck erbringt, höchstens zum hälftigen Vorsteuerabzug aus den Gemeinkosten berechtigt sein kann. Der BFH nutzte die Gelegenheit, seine neuere Rechtsprechung – Stichwort: Sphärentheorie – zu bestätigen und zu präzisieren.

Und nun zur Rechtsprechung. Beginnen wir mit zwei wichtigen Urteilen des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuer. Die zuständigen beiden Senate des BFH haben in jüngster Zeit eine Reihe von Entscheidungen getroffen, die grundlegende Fragen des Vorsteuerabzugs behandeln. Jetzt hat der V. Senat geklärt, in welchem Umfang Holdinggesellschaften zum Abzug der Vorsteuer aus den Gemeinkosten berechtigt sind.

Ausgangspunkt ist basierend auf der Rechtsprechung des EuGH: Das Halten von Beteiligungen ist keine wirtschaftliche Tätigkeit und unterliegt deshalb nicht der Umsatzsteuer. Bei Holdinggesellschaften, die daneben auch entgeltliche Dienstleistungen erbringen, stellt sich folglich die Frage: In welchem Umfang entfällt die Vorsteuer aus den Gemeinkosten auf das Halten von Beteiligung...