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FG Münster 27.08.2002 1 K 4975/99 Kg, IWB 3/2003

Einkommensteuer; | Kindergeldberechtigung nach der Genfer Flüchtlingskonvention

(1) Der sozialrechtliche Gleichbehandlungsanspruch nach Art. 24 Nr. 1 Buchst. b der Genfer Flüchtlingskonvention führt dann nicht zu einem Kindergeldanspruch in Deutschland, wenn die Anerkennung als Flüchtling nicht durch Deutschland, sondern durch einen anderen Vertragsstaat erfolgte. (2) Der sozialrechtliche Gleichbehandlungsanspruch nach Art. 1 Nr. 1 Buchst. d des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit i. V. mit Art. 1, 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen führt bei Flüchtlingen erst nach Ablauf von zwei Jahren oder bei einer früheren förmlichen Inobhutnahme zu einem Kindergeldanspruch in Deutschland. (3) § 62 Abs. 2 EStG ist jedenfalls in solchen Fallgestaltungen verfassungsgemäß, in denen der Ausländer, der nicht im Besitz eines dort genannten Aufenthaltstitels ist, auch tats...