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Wirtschaftsrecht; | Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
Der EuGH hat in der Rs. C-306/99 mit Urt. v. wie folgt entschieden: (1) Die im zweiten und im dritten Teil der Vorabentscheidungsfragen enthaltenen Fragen nach der Auslegung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates v. aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen sind zulässig. (2) Die Vierte Richtlinie 78/660 schließt nicht aus, dass nach ihrem Art. 20 Abs. 1 zu vermutende Verluste oder Verbindlichkeiten aufgrund einer gem. Art. 14 dieser Richtlinie unter der Bilanz angegebenen Verpflichtung auf der Passivseite der Bilanz als Rückstellung ausgewiesen werden, sofern der fragliche Verlust oder die fragliche Verbindlichkeit am Bilanzstichtag als wahrscheinlich oder sicher qualifiziert werden kann. Art. 31 Abs. 1 B...