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Körperschaftsteuer; | bankübliche Geschäfte i. S. des § 8a KStG ()
Bankübliche Geschäfte i. S. von § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1991 sind Bankgeschäfte i. S. von § 1 KWG, die ihrer Art nach denen entsprechen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten. Es sind dies auch Geschäfte, die mit konzernunabhängigen Tochtergesellschaften getätigt werden, die nicht selbst Kreditinstitute sind (Abweichung von Tz. 70 des , BStBl I 1995, S. 25, 176). •Hinweis: Im Streitfall machte die Klin., ein inländ. Kreditinstitut in einem weltweit tätigen Konzern, Zinsaufwendungen für Darlehen von ausländ. Konzernfinanzierungsgesellschaften geltend. Streitig war, ob die Zinsen nach § 8a KStG 1991 in vGA umzuqualifizieren sind. Die Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1991 waren unstreitig erfüllt. Kontrovers war, ob die Ausnahme des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 letzter Halbsatz KStG eingreift. Danach gilt die Fiktion von Fremdkapitalvergütungen...