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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 1353/10 EFG 2014 S. 1329 Nr. 15

Gesetze: InvZulG 2007 § 2 Abs. 3 Nr. 1, InvZulG 2007 § 2 Abs. 3 Nr. 2, InvZulG 2007 § 3 Abs. 1, InvZulG 2007 § 3 Abs. 2 S. 1, InvZulG 2007 § 3 Abs. 2 S. 5, InvZulG 2007 § 2 Abs. 1, AO § 12

Begriff der Erstinvestition nach dem InvZulG 2007

Keine Begründung eines neuen Investitionsvorhabens i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG 2007 durch nachträgliches Herauslösung von Einzelwirtschaftsgütern aus einer Investitionsentscheidung

Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 2007

Leitsatz

1. Unter den für die sachliche als auch für die zeitliche Begrenzung der Förderung nach dem InvZulG 2007 bedeutenden Begriff des Erstinvestitionsvorhabens ist eine Mehrzahl von Anschaffungs- und Herstellungsakten von Wirtschaftsgütern zu verstehen, die mit einem in § 2 Abs. 3 InvZulG 2007 aufgezählten Tatbeständen in einem räumlichen sowie technischen und funktionalen Zusammenhang stehen.

2. Wird mit einer Einzelinvestition nach der Verkündung des InvZulG 2007 am begonnen und ist diese räumlich, technisch oder funktional einem Investitionsvorhaben zuzuordnen, mit dem der Anspruchsberechtigte insgesamt bereits vor dem Stichtag begonnen hat, ist diese durch das InZulG 2007 nicht begünstigt.

3. Beinhaltet ein vor dem Stichtag des begonnenes Erstinvestitionsvorhaben die schlüsselfertige Errichtung einer – bereits bestimmte bauliche Vorkehrungen bedürfenden – 5-Sterne-Hotelanlage, führt die nachträglichen Herauslösung der Einzelinvestition der Innenausstattung aus dem Generalübernehmervertrages weder zu einer wesentlichen Planänderung noch zu einem neuen, begünstigten Investitionsvorhaben i. S. d. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 S. 1 InvZulG 2007.

4. Ein Zulagensatz nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 2007 für die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte erfordert eine räumliche oder sächliche Ausweitung der eingerichteten und ausgeübten Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO, die zu einer wesentlichen quantitativen oder qualitativen Erhöhung ihrer Produktionskapazität führt.

5. Für die Entscheidung, wann mehrere Anlagen eine einheitliche Betriebstätte bilden, ist im Wesentlichen neben den bestehenden räumlichen Zusammenhang auf die Gleichartigkeit bzw. Ungleichartigkeit der Betätigung des Unternehmens in den betrieblichen Anlagen abzustellen (hier: 5-Sterne-Wellness-Hotelkomplex und 4-Sterne-Apartmentanlage als getrennte Betriebsstätten bei 300m Entfernung, getrennter Buchführung und Vermarktung).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1329 Nr. 15
XAAAE-07374

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