Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Option zur unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht
Hintergrund der Regelung und des gleich lautenden Erlasses
[i]Rückwirkende Anwendung der GesetzesregelungMit gleich lautenden Ländererlassen vom NWB KAAAE-05887 erläutert die Finanzverwaltung die Einfügung eines neuen Abs. 3 in § 2 ErbStG durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom (BGBl 2011 I S. 2592). Die Gesetzesänderung, die dem , Mattner NWB OAAAD-42479, Rechnung trägt, ist gem. § 37 Abs. 7 Satz 2 ErbStG auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle (entscheidend ist die materiell-rechtliche Bestandskraft, Tz. 9 des Ländererlasses) rückwirkend anzuwenden. [i]Gesetzesänderung beruht auf EuGH-EntscheidungDer EuGH hatte entschieden, es verstoße gegen das Gebot des freien Kapitalverkehrs, wenn für Schenkungen von deutschem Inlandsvermögen nicht der Kinderfreibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gewährt wird und sowohl der Schenker als auch der Beschenkte seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.
[i]Einräumung einer OptionsmöglichkeitDer Gesetzgeber hat reagiert, indem § 2 Abs. 3 ErbStG in Erbschafts- und Schenkungsfällen dem Erwerber eine Option für die unbeschränkte Steuerpflicht mit entsprechender Gewährung der persönlichen Freibeträge (bei Erwerb von Todes wegen auch den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG, Tz. 5 des Ländererlasses) einräumt, wenn der Erblasser bzw. Schenker oder der Erwerber seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat oder e...