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Gesellschaftsrecht | Irreführende Bezeichnung eines privaten Vereins als „Institut”
Der Name eines Vereins darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über die Vereinsverhältnisse, die für die entsprechenden Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (§ 18 Abs. 2 HGB). Vor diesem Hintergrund dürfen private Vereinigungen ihrem Namen den Bestandteil „Institut” allenfalls dann hinzufügen, wenn diesem Zusatz eine Tätigkeitsbeschreibung beigefügt wird. Hierdurch muss zugleich sichergestellt werden, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, wissenschaftlich arbeitende Einrichtung handelt. Dies ist bei der Bezeichnung „Deutsches Institut für Iranische Politik- und Wirtschaftsforschung” gerade nicht der Fall. Auch der auf die Rechtsform hinweisende Zusatz „e. V.” reicht zur erforderlichen Klarstellung nicht aus.
Das B...