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Umsatzsteuer | Befreiung der unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen
Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Vorschrift beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL. Mit Urteil vom - V R 3/05 NWB GAAAC-77621 hat der BFH entschieden, dass für die Annahme eines „Schul- und Hochschulunterrichts” i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL entscheidend ist, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung gedient haben. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des ö...