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Einkommensteuer; | Mindestbesteuerung für beschränkt Steuerpflichtige EG-rechtswidrig
Die ESt eines gem. § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG beschränkt Stpfl. beträgt nicht gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 25 % des Einkommens, denn § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG verstößt gegen Art. 52 des EG-Vertrags (Art. 43 EGV a. F.). Die ESt bemisst sich stattdessen nach dem ESt-Tarif des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG einschließlich des sog. Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (, EFG 2002, 916). • Hinweis: Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der BFH-Rechtsprechung (Beschl. v. im Eilverfahren, I B 140/00, BStBl 2001 II, 598) und der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum. Das FG verweist in seiner Begründung auf das EuGH-Urt. ”Asscher” (Rs. C-107/94, EuGHE 1996 I, 3089), wonach eine Diskriminierung vorliegt, wenn auf einen Gebietsfremden ein höherer ESt-Satz angewandt wird als auf einen gebietsansässigen Stpfl., der die gleiche Tätigkeit ausübt. Dabei sei nicht relevant, dass der Kl. in Deutschland trotz des hoh...BStBl I 2001, 594