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Finanzgericht Nürnberg Beschluss v. - 2 V 535/11

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3. S. 3 UStG § 4UStG § 19UStG § 22

1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Aufhebung der Vollziehung. - 2. Zu den Voraussetzungen der Glaubhaftmachung der Kleinunternehmerschaft im Antragsverfahren. - 3. Zu den Voraussetzungen einer Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Ponyhofes.

Leitsatz

zu 1. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides mit positiver Zahllast erfordert das Begehren auf Herabsetzung der Umsatzsteuerschuld ggf. bis auf 0 €.

zu 2. Der Umfang steuerpflichtiger und möglicher steuerfreier Umsätze ist anhand von Aufzeichnungen soweit glaubhaft zu machen, dass die Anwendung der Kleinunternehmerregelung als wahrscheinlich erscheint.

zu 3. Auch im summarischen Antragsverfahren gelten die Regelungen der Beweislast. Beruft sich der Steuerpflichtige auf umsatzsteuerliche Befreiungsvorschriften, so hat er im Antragsverfahren die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen.

Fundstelle(n):
HAAAE-06500

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