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Polen; | Rechtsmitteleinlegung in kartellrechtlichen Angelegenheiten
Das polnische Verfassungsgericht hat entschieden, dass gegen Entscheidungen der in kartellrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Gerichte eine Berufung zur zweiten Instanz zulässig ist. Darüber hinaus wurde entschieden, dass die zuständige Behörde für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz der obsiegenden Partei die Verhandlungskosten zu erstatten hat. Zur Überarbeitung der bestehenden prozessualen Regelungen hat das Verfassungsgericht eine Übergangsfrist bis zum gewährt.