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PiR Nr. 4 vom Seite 117

Bewertung von sonstigen Rückstellungen nach HGB und IFRS

Untersuchung hinsichtlich bestehender Unterschiede

Prof. Dr. Inge Wulf
Kernaussagen
  • Der undiskontierte Erfüllungsbetrag wird sich in der praktischen Anwendung nach HGB und IFRS als Folge von Ermessensspielräumen nicht zwangsläufig signifikant unterscheiden.

  • Unüberbrückbare Unterschiede zwischen HGB und IFRS resultieren aus den Vorgaben zum Abzinsungssatz für die Ermittlung des Barwerts der Rückstellungen.

  • Die Bestimmung des Abzinsungssatzes wirft in der praktischen Umsetzung Fragen auf.

Seit Inkrafttreten des BilMoG sind Rückstellungen „in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen” (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Zudem ist eine Abzinsung für Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr vorgeschrieben (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Diese gravierenden Änderungen der Rückstellungsbewertung nach HGB haben zu einer Annäherung an die IFRS geführt. Der vorliegende Beitrag untersucht die Bewertungsvorschriften zur Rückstellungsbilanzierung hinsichtlich bestehender Unterschiede zwischen HGB und IFRS, nachdem in einem vorangestellten Beitrag zuvor Unterschiede in den Ansatzvorschriften zwischen HGB und IFRS analysiert wurden .

Wulf, Ansatz von sonstigen Rückstellungen nach HGB und IFRS, PiR 2012 S. 77 NWB ZAAAE-03432

I. Einleitung

[i]Haaker/Freiberg, Zurück zur Aufwandsrückstellung?, PiR 2011 S. 138 Theile/Stahnke/Nagafi, Abzinsung sonstiger Rückstellungen im Jahresabschluss nach BilMoG, StuB 2011 S. 323

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