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Sozialrecht | Pflicht zur Rückforderung der unter Nießbrauchsvorbehalt geschenkten Immobilie bei Bedürftigkeit
Vor Bezug von Sozialhilfe muss der Bedürftige sein gesamtes verwertbares Vermögen einsetzen (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Dazu gehört für den verarmten Schenker auch, dass er einen schenkungsrechtlichen Rückforderungsanspruch geltend macht, solange dieser nicht nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist, mithin u. a. falls zwischen Schenkung und Eintritt der Bedürftigkeit noch keine zehn Jahre verstrichen sind. Denn zur Verhinderung von Missbrauch muss der Schenker einen spürbaren [i]Zum Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs bei Grundstücken s. BGH, Urteil vom 19. 7. 2011 - X ZR 140/10 NWB SAAAD-90496 Vermögensverlust erlitten haben, dessen Folgen er selbst noch zehn Jahre zu tragen hat. Ist der Schenkungsgegenstand ein zugunsten des Schenkers mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch belastetes Hausgrundstück, ist dies aber wegen der vorbehaltenen wirtschaftlichen Vorteile am Grundstück gerade nicht der...