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Gesellschaftsrecht | Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegenüber der GmbH
Erweist sich die Pfändung gegenüber dem Schuldner als aussichtslos, hat dieser auf Antrag ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und die Richtigkeit der dort gemachten Vermögensangaben an Eides Statt zu versichern. Im Verfahren zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung gegen eine (prozessunfähige) GmbH trifft diese Offenbarungspflicht deren Geschäftsführer. Wurde dieser abberufen, ist allein der neu bestellte Geschäftsführer offenbarungspflichtig. Dass der inzwischen abberufene Geschäftsführer noch im Handelsregister stand, war im Streitfall unerheblich, da diese Eintragung lediglich deklaratorisch wirkt und insoweit auch über § 15 Abs. 1 HGB keinen Gutglaubensschutz vermitteln konnte, weil der Gläubiger im Streitfall positive Kenntnis von der Abberufung des Geschäftsführers hatte.