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Anrechnungsmethode bei Einkünften aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
(1) Bei Einkünften aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wird nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Spanien die spanische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet. (2) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb fällt nach dem DBA-Spanien nicht unter den Begriff des Unternehmens und kann damit keine Betriebsstätte begründen (Bezug: Art. 5, Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 7, Art. 14, Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Spanien; § 13 EStG 1997).
Art. 6 Art. 1 DBA-Spanien weist zwar das Besteuerungsrecht für in Spanien belegenes „ unbewegliches Vermögen”, zu dem auch ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gehört, grundsätzlich dem Vertragsstaat zu, in dem das unbewegliche Vermögen liegt. Ist der Eigentümer eines spanischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Deutschland ansässig, darf Deutschland als Wohnsitzstaat trotz...