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Einkommensteuer; | Verjährung von Freistellungsansprüchen nach § 50d Abs. 1 EStG bei Kapitalertragsteuern auf vGA
Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche nach § 50d Abs. 1 EStG beginnt mit Ablauf des Kj. der Abführung der Kapitalertragsteuer und nicht mit Ablauf des Jahres der vGA (, EFG 2002, 472). • Hinweis: § 50d EStG begründet keine eigenständige Quellensteuerabzugspflicht, sondern setzt voraus, dass aufgrund anderer Vorschriften (z. B. § 43 oder § 50a Abs. 4 EStG) eine solche Pflicht besteht. Erfasst werden Fälle, in denen ein inl. Vergütungsschuldner Zahlungen an einen im Ausland ansässigen Empfänger leistet, der beschränkt steuerpflichtig ist. Hat der Vergütungsschuldner Quellensteuer einbehalten und unterliegt der ausl. Vergütungsempfänger aufgrund DBA nicht oder nur zu einem geringeren Steuersatz als dem Quellensteuersatz der deutschen Steuerpflicht, gewährt § 50d Abs. 1 S. 2 EStG dem Vergütungsempfänger einen...