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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1287/05

Gesetze: AO § 171 Abs. 4 S. 1 InvZulG 1993 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FGO§ 136 Abs. 1 FGO§ 137 S. 2 FGO§ 46 Abs. 1 S. 1 AO§ 164 UmwStG 1977§ 20 Abs. 1 EStG 1990 § 6 Abs. 3

Beginn der Außenprüfung mit Aufnahme der Prüfungshandlungen zu mindestens einem Prüfungsgegenstand

keine tatsächliche Verständigung über Rechtsfragen

Zurechnung des Herstellungsbeginns einer teilfertig übertragenen Betriebsvorrichtung als Investitionsbeginn

Kostenentscheidung bei Erledigung einer Untätigkeitsklage

Leitsatz

1. Für den die Festsetzungsverjährung gem. § 171 Abs. 4 S. 1 AO hemmenden Beginn der Außenprüfung reicht es aus, wenn für den Steuerpflichtigen erkennbare Prüfungshandlungen zu mindestens einem der in der Prüfungsanordnung genannten Prüfungsgegenstände erfolgen. Auf die Vornahme eines bestimmten Anteils der insgesamt vorzunehmenden Prüfungshandlungen bereits vor Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist kommt es nicht an.

2. Eine bindende tatsächliche Verständigung erfordert das Bestehen anderweitig nicht einfach zu behebender Unklarheiten in Tatfragen. Gegen den außerdem nötigen Rechtsbindungswillen der Beteiligten spricht der Umstand, dass der im Anschluss an die vorgebliche Einigung erlassene Bescheid des FA unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand und dieser Vorbehalt der Nachprüfung vom Steuerpflichtigen akzeptiert wurde.

3. Wird mit der Herstellung einer Betriebsvorrichtung, die im Rahmen einer unentgeltlichen Teilbetriebsübertragung i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG teilfertig auf einen Versorgungsverband und anschließend auf eine im Zuge der Einbringung gem. § 20 Abs. 1 UmwStG 1977 neu gegründete GmbH übertragen wird, bereits in früheren Jahren begonnen, muss sich die GmbH diesen Zeitpunkt als Investitionsbeginn gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InvZulG 1993 zurechnen lassen.

4. Die Kosten einer erledigten Untätigkeitsklage sind nicht auch insoweit gem. § 137 S. 2 FGO dem FA aufzuerlegen, wie dieses obsiegt hat, wenn die verzögerte Einspruchsentscheidung keine zusätzlichen Kosten verursacht hat, weil auch nach ausführlicher Erörterung der streitigen Rechtsfragen im Klageverfahren vollumfänglich an den streitigen Rechtsfragen festgehalten wurde. Die Kostenentscheidung ergeht dann nach § 136 Abs. 1 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
StBW 2012 S. 299 Nr. 7
CAAAE-06010

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