Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
KSR Nr. 4 vom Seite 7

Keine Steuerfreiheit nach § 3b EStG für pauschal gezahlte Zuschläge

Verzicht auf (spätere) Einzelabrechnung nur in wenigen Ausnahmefällen möglich

Lukas Hilbert

Erhalten Arbeitnehmer Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, können diese nach den Grundsätzen des § 3b EStG sowie des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV vom Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei ausgezahlt werden. Aufgrund ihrer recht komplexen Anwendungsvoraussetzungen ist die Steuerbefreiung jedoch immer wieder Diskussions- bzw. Streitpunkt in Lohnsteuer-Außenprüfungen und finanzgerichtlichen Verfahren. Sie birgt damit nicht zu unterschätzende Haftungsgefahren für Arbeitgeber. Der BFH urteilte in diesem Zusammenhang nun, dass pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht der Steuerfreiheit unterfallen. Auf die grundsätzlich notwenige spätere bzw. jährliche Einzelabrechnung kann nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen verzichtet werden.

Haftungsinanspruchnahme nach Lohnsteuer-Außenprüfung

Bei der vor dem Finanzgericht und in der Revision klagenden Arbeitgeberin wurde im Jahr 2009 eine die vier Vorjahre umfassende Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt. Im Anschluss an die Prüfung erging im Oktober 2009 ein Haftungsbescheid, in dem die Klägerin u. a. für die unzutreffende steuerliche Behandlung von geleisteten Zulagen in Anspruch ...