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Keine Steuerfreiheit nach § 3b EStG für pauschal gezahlte Zuschläge
Verzicht auf (spätere) Einzelabrechnung nur in wenigen Ausnahmefällen möglich
Erhalten Arbeitnehmer Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, können diese nach den Grundsätzen des § 3b EStG sowie des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV vom Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei ausgezahlt werden. Aufgrund ihrer recht komplexen Anwendungsvoraussetzungen ist die Steuerbefreiung jedoch immer wieder Diskussions- bzw. Streitpunkt in Lohnsteuer-Außenprüfungen und finanzgerichtlichen Verfahren. Sie birgt damit nicht zu unterschätzende Haftungsgefahren für Arbeitgeber. Der BFH urteilte in diesem Zusammenhang nun, dass pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht der Steuerfreiheit unterfallen. Auf die grundsätzlich notwenige spätere bzw. jährliche Einzelabrechnung kann nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen verzichtet werden.
Haftungsinanspruchnahme nach Lohnsteuer-Außenprüfung
Bei der vor dem Finanzgericht und in der Revision klagenden Arbeitgeberin wurde im Jahr 2009 eine die vier Vorjahre umfassende Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt. Im Anschluss an die Prüfung erging im Oktober 2009 ein Haftungsbescheid, in dem die Klägerin u. a. für die unzutreffende steuerliche Behandlung von geleisteten Zulagen in Anspruch ...