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KSR Nr. 4 vom Seite 6

Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften

BFH bestätigt bisherige Rechtsprechung

Lars Micker

Der BFH hat entschieden, dass Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen nach § 10 Nr. 2 KStG 2002 zu den nicht abziehbaren Aufwendungen gehören und deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer mindern. Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen (sog. Erstattungszinsen) erhöhen das Einkommen der Kapitalgesellschaften. Die geänderte Rechtsprechung des BFH, nach der – für die Rechtslage vor Inkrafttreten des JStG 2010 vom (BGBl I 2010 S. 1768) – auf die Festsetzung von Einkommensteuer entfallende Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, ist auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften, die über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen, nicht übertragbar.

Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung

Nach § 10 Nr. 2 KStG sind u. a. Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen nicht abziehbar. Im Streitfall hatte das Finanzamt gegenüber einer GmbH für die Jahre 2002 und 2004 Nachforderungs- und Aussetzungszinsen unter die Vorschrift subsumiert und dem Einkommen der GmbH wieder hinzugerechnet. In gleicher Weise behandelte das Finanzamt Erstattungszinsen. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgeri...