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Insolvenzrecht | Ertragsfähigkeits- und Fortführungsprognose bei Überschuldungsprüfung
Der Insolvenzgrund der Überschuldung i. S. von § 19 Abs. 2 InsO ist auch dann gegeben, wenn das an sich aufgrund vorhandener kurzfristig liquider Mittel zahlungsfähige Unternehmen (Schuldnerin) im Rahmen der – für die Fortführungsprognose notwendigen – Ertragsfähigkeitsprognose innerhalb eines Zeitraums von zweieinhalb bis drei Jahren ertraglos und zahlungsunfähig werden wird, weil der Wert der schuldnerischen Aktiva dauerhaft reduziert ist.
[i]Pape, NWB 1/2/2009 S. 55Da für eine positive Fortführungsprognose zumindest die Aussicht auf einen künftigen operativen Geschäftserfolg erforderlich ist, führt dies für ein Unternehmen, das mittelfristig operativ keine Überschüsse erwirtschaften kann, selbst dann zu einer negativen Fortführungsprognose, wenn während [i]Sikora, NWB 32/2010 S. 2558des zweijährige...