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Öffentlicher Dienst | Diskriminierung durch nach Alter gestaffelten Jahresurlaub
Der Urlaubsanspruch darf nicht generell nach dem Alter der Beschäftigten gestaffelt werden. Die Vorschrift des 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD, wonach die Dauer des Urlaubs vom Lebensalter der im öffentlichen Dienst Beschäftigten abhängt, verstößt gegen das Altersdiskriminierungsverbot. Diese Norm des TvöD differenziert für den jährlichen Urlaubsanspruch: Bis zum vollendeten 30. Lebensjahr bestand Anspruch auf 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr auf 29 Tage und ab 40 auf 30 Tage. Zwar findet das BAG die Berücksichtigung eines gesteigerten Erholungsbedürfnisses älterer Menschen legitim; die genannten Schwellenaltersgrenzen ließen sich aber „kaum begründen”. Der im Landesdienst beschäftigten Klägerin steht nun für die Jahre 2008 und 2009 jeweils ein zusätzlicher Urla...