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Einkommensteuer | Ausländischer Veräußerungsverlust und Progressionsvorbehalt
Ein im Ausland realisierter Verlust aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, der abkommensrechtlich in Deutschland nur bei der Festsetzung des Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt) zu berücksichtigen ist, unterfällt nach dem nicht der sog. Fünftel-Methode für außerordentliche Einkünfte.
Die zeitweise unbeschränkt steuerpflichtigen Kläger (Ehegatten) hatten am in der Schweiz eine Arztpraxis (Gemeinschaftspraxis) eröffnet und bereits am wieder − mit Verlust − aufgegeben. Klar war, dass dieser Veräußerungsverlust (nur) im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der deutschen Besteuerung zu berücksichtigen ist. Streitpunkt war, ob die sich aus § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG ergebende sog. Fünftel-Methode zulasten der Steuerpflichtigen auf Verluste anwendbar ist. Der BFH hält d...