Versicherungs-Kombimodelle
Die OFD Münster hat in einem Schreiben vom ausführlich zu den bekanntesten Modellen von Renten und Lebensversicherungen gegen finanzierten Einmalbetrag Stellung genommen. Die Versicherungsmodelle funktionieren alle im Wesentlichen nach dem folgenden Grundprinzip: Der Anleger schließt eine Renten- oder Kapitallebensversicherung gegen Einmalbetrag ab, aus der er eine lebenslange Altersversorgung bezieht, oftmals ergänzt um eine umfangreiche Hinterbliebenenversorgung. Der Einmalbetrag wird durch ein Bankdarlehen finanziert. Während der Finanzierungsdauer entstehen meist erhebliche Verluste. Kracht zeigt die Funktion der Modelle und die Steuerrechtslage ab S. 115 auf.
Dividenden und EU-Recht
Bei Dividendenzahlungen einer inländischen Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner ist regelmäßig Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Bei einer Ausschüttung an eine im EU-Ausland ansässige Kapitalgesellschaft sind jedoch besondere Regelungen zu beachten. Dazu hat der EuGH jetzt entschieden, das bei einer sog. Streubesitzbeteiligung (weniger als 10 %) ein Kapitalertragsteuerabzug europarechtswidrig ist. Der Kapitalertragsteuerabzug wirkt bei Streubesitzbeteiligungen definitiv, d. h. eine Anrechnung oder Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer kann nicht erfolgen. Bei Dividendenzahlungen an eine im EU-Ausland ansässige Kapitalgesellschaft darf daher Kapitalertragsteuer nicht einbehalten werden. Auf die Rechtslage von Dividendenzahlungen an ausländische Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung des § 43b EStG und der aktuellen EuGH-Rechtsprechung geht Intemann ab S. 111 ein.
ErbStR 2011
Nachdem Sie viele praxisrelevante Details der ErbStR 2011 bereits im Beitrag von Wenhardt „Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 – Eine Darstellung der Erbschaftsteuer-Richtlinien anhand von Beispielen” in NWB-EV 2/2012 erfahren haben, widmen sich Krause/Grootens ab S. 128 nun den Neuerungen bei der Grundbesitzbewertung. Für den Bereich Grundbesitzbewertung sind die ErbStR 2011 und die ErbStH 2011 an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Bewertung des Grundvermögens vom getreten.
Beste Grüße
Annette Kubiak
Fundstelle(n):
NWB-EV 4/2012 Seite 105
ZAAAE-05710