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Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Nichteinhaltung formaler Anforderungen?
Das FG Hamburg hat in einem aktuellen Urteil die Sonderbedingungen einer verdeckten Gewinnausschüttung beim beherrschenden Gesellschafter untersucht (Urteil vom - 6 K 179/10 NWB QAAAE-00454). Das Finanzgericht ist im konkreten Fall hinsichtlich der konzerninternen Erbringung von Dienstleistungen zum Ergebnis gekommen, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vorliege. Dabei hat sich das FG Hamburg auf das NWB HAAAC-70665) gestützt und festgestellt, dass es aufgrund der gegebenen Sperrwirkung des einschlägigen Art. 6 DBA Niederlande nicht auf die Frage ankomme, ob die streitigen Leistungen einem formalen Fremdvergleich standhielten. Es ist nach Ansicht des FG Hamburg allein zu prüfen, ob die in Frage stehenden Leistungen von dem abweichen, was unabhängige Unternehmen miteinander vereinbart hätten. Soweit das Entgelt jedoch angemessen ist, entfaltet der Art. 6 DBA Niederlande (= Art. 9 OECD-MA) gegenüber den nationalen Einkünftekorrekturvorschriften eine Sperrwirkung. Dies bestätigt das zutreffende Urteil des FG Köln aus dem Jahr 2007. Die Revision beim BFH (I R 75/11) wird hoffentlich die höchstrichterliche Bestätigung bringen.