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IWB Nr. 6 vom Seite 205

Dauer des Aufenthalts nach der mit Frankreich vereinbarten 183-Tage-Regelung

) zum DBA Frankreich

Lukas Hilbert

Für die Gehaltsbesteuerung bei grenzüberschreitender Mitarbeitertätigkeit gilt grundsätzlich das „Arbeitsortprinzip”, so dass dem Staat, in welchem die Arbeit physisch ausgeübt wird, nach DBA-Grundsätzen das Recht zur Besteuerung zugewiesen ist. Durchbrochen wird dieser Leitgedanke allerdings bei Anwendung der sog. 183-Tage-Regelung. Nach dieser darf – bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen – allein der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuern, sofern sich der Steuerpflichtige innerhalb eines gleitenden Zwölf-Monats-Zeitraums insgesamt nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält. Mit seinem am veröffentlichten Urteil (I R 15/11 NWB SAAAE-03563) vom entschied der BFH zum DBA Frankreich, welche Tage in die Aufenthaltsberechnung einzubeziehen sind. Er verwarf in diesem Zusammenhang eine zwischen den deutschen und den französischen Finanzbehörden getroffene Verständigungsvereinbarung.

I. Verteilung der Besteuerungsrechte

[i]Grundsätze nach Art. 15 Abs. 1 und 2 OECD-MAAbkommensrechtliche Relevanz entfaltet grenzüberschreitende Arbeitnehmertätigkeit im Regelfall, wenn der Mitarbeiter physisch außerhalb seines Ansässigkeitsstaates tätig wird. Nur dann liegt insoweit grundsätzlich ein Abkommenssachverhalt vor...