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Keine Flucht vor deutschem Insolvenzgericht
Der Gesetzgeber hat für die internationale örtliche Zuständigkeit der Insolvenzgerichte eine besondere Regelung getroffen, damit sich Gesellschaften nicht dem deutschen Insolvenzrecht entziehen können. Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der EuInsVO die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Gebiet die insolvente Gesellschaft den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen wirtschaftlichen/geschäftlichen Interessen hat. Hierfür stellt Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO für Gesellschaften und juristische Personen die Vermutung auf, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. Der NWB RAAAD-99876) darauf hingewiesen, dass diese Vermutung durch hinreichende Anhaltspunk...