Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Formbedürftigkeit des Erbverzichts
Ein Erbverzicht geschieht in Form eines dinglichen Vertrags (sog. Verfügungsgeschäft) und muss notariell beurkundet werden (§ 2348 BGB). Der BGH hat klargestellt, dass sich diese Formvorschrift nicht auf weitere dingliche Rechtsgeschäfte bezieht, die im Zusammenhang mit dem Erbverzicht stehen (vgl. NWB VAAAE-01177). Dies gilt selbst dann, wenn die sonstigen dinglichen Rechtsgeschäfte, wie z. B. ein Übertragungsvertrag betreffend einen Kommanditanteil und eine Forderungsabtretung, von dem Erbverzicht abhängig sind.
Für die sonstigen schuld- und dinglichen Rechtsgeschäfte, insbesondere Grundstücksgeschäfte, sind die jeweils einschlägigen Formvorschriften zu beachten. Steht ein Erbverzicht unter einer Bedingung, so muss diese Bedingung ebenfalls notariell beurkundet ...