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FG Niedersachsen 31.07.2001 6 K 821/97, IWB 5/2002

Gewerbesteuer; | Organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung

(1) Im Rahmen einer Organschaft steht es der organisatorischen Eingliederung nicht entgegen, wenn der maßgebliche Geschäftswille nicht bei dem Organträger, sondern bei dessen ausländischer Muttergesellschaft gebildet wird, solange der Organträger diesen Willen für sich als verbindlich akzeptiert und umsetzt. (2) Eine für die wirtschaftliche Eingliederung ausreichende gewerbliche Tätigkeit des Organträgers, die im Organkreis nicht von untergeordneter Bedeutung ist, liegt unabhängig von den Gesamtumsätzen im Organkreis bereits dann vor, wenn der absolute Umfang der Betätigung eine gewisse Größenordnung (hier: Umsätze von 2,6 bis 7,6 Mio DM) erreicht (Nds. , EFG 2002, 40). •Hinweis: Im Streitfall ging es – neben den Anforderungen an die wirtschaftliche Eingliederung – u...