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FG Schleswig-Holstein 26.09.2001 I 83/98, IWB 5/2002

Einkommensteuer; | keine Anwendung von § 42 AO neben § 50c EStG 1990

§ 50c EStG enthält besondere Regelungen zur Vermeidung von Missbräuchen steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten und schließt damit die Anwendung der allgemeinen abgabenrechtlichen Missbrauchsvorschrift des § 42 AO dem Grunde nach aus (FG Schl.-Holst., Urt. v. - I 83/98, EFG 2002, 91). •Hinweis: Das FG schließt sich der Rechtsprechung des , BStBl 2000 II, 527) an, wonach § 42 AO im Anwendungsbereich von § 50c EStG a. F. keine eigenständige Bedeutung zukommt. Inzwischen ist durch das StÄndG 2001 ein neuer § 42 Abs. 2 AO eingefügt worden; danach ist § 42 AO immer anwendbar, wenn seine Anwendung gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/6877, 52) soll damit der BFH-Rechtsprechung zum ”Dividendenstripping” und zu ”Dublin-Docks-Gesellschaften” (Vorrang des AStG) begegnet werden. Ob die Neure...