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FG München 18.07.2001 4 K 4507/98, IWB 4/2002

Erbschaftsteuer; | Beginn der Festsetzungsverjährung

Bei der ErbSt beginnt die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Erwerbsvorgang dem zuständigen FA in einer Weise bekannt wird, dass es prüfen kann, ob ein stpfl. Vorgang vorliegt oder nicht. Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO geht der nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO vor. Kenntnis i. S. des § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO liegt bereits bei Kenntnis der allgemeinen gesetzlichen Erbfolge vor, unabhängig davon, ob für etwaige ausländische Nachlassgrundstücke ein anderes Erbstatut gilt (, rkr., EFG 2002, 5). •Hinweis: Im Streitfall war der Kl. gemeinsam mit seinem Vater und seinen Geschwistern Erbe seiner in 1984 verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehörte u. a. ein Ferienhaus in Frankreich. Erst 1996 stellte die OFD im Rahmen einer Bp fest, dass nach dem maßgebenden französischen Erbrecht (Art. 25 EGBGB) das Eigentum an dem...